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EINE STARKE GEMEINSCHAFT STELLT SICH VOR ...

Fachverband Baumpflege e.V.

Satzung des Fachverband Baumpflege e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fachverband Baumpflege e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Bonn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
Der Verein fördert und pflegt eine fortschrittliche Baumpflege zum Schutz der Bäume und zum Schutz der Menschen. Der Verein pflegt und unterstützt darüber hinaus Fachagrarwirte, European Tree Technican, European Treeworker, Arboristen und zertifizierte Baumkontrolleure.
Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch im Bereich Umweltschutz und Baumpflege und fördert die Prüfung von Neuentwicklungen auf technischem und wissenschaftlichen Gebiet.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Regelmäßige Informations- und Aufklärungsveranstaltungen, regelmäßige Workshops,
  • die Anleitung zu Baumpflegemaßnahmen und die Förderung der Ausbildung der Baumpflege,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Verbände.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO (insbesondere gem. § 5 Abs. 2 Nr. 8 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB). Die Beauftragung von Mitgliedern erfolgt schriftlich durch zwei Vorstände. Bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Beauftragung hat das Mitglied keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und Ordnungen die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Ordnungen und ihre Änderungen mit Ausnahme des Beitrages werden von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die Beschlussfassung satzungsgemäß nicht einem anderen Organ obliegt.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung und die bestehenden Ordnungen geregelt. Bei Auseinandersetzung, die kausal im Zusammenhang mit der Verbandsmitgliedschaft stehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung offen.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere geprüfte Fachagrarwirte der Baumpflege und Baumsanierung, European Tree Technician, European Treeworker, zertifizierte Baumkontrolleure, öbv Sachverständige der Baumpflege (mit einer qualifizierten Ausbildung im Bereich der Baumpflege), staatlich geprüfte Baumpfleger, Arboristen (auch Studenten) und gleichgestellte Abschlüsse werden.
Personen in der Ausbildung zu einem der qualifizierten Abschlüsse können ebenfalls aufgenommen werden. Diesen ist jedoch eine Frist von 1 Kalenderjahr mit Ablauf des Jahres des Aufnahmeantrags zu setzen, den Ausbildungsnachweis unaufgefordert vorzulegen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Post oder über die Homepage des Verbandes online an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Der Verein führt weiter

  • fördernde Mitglieder
  • Verbände / Firmen
  • Ehrenmitglieder
  • Förderndes Mitglied - ohne Sitz-, Stimm-, Rederecht und Forumszugang - kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Verbandes nachhaltig unterstützt.
  • Verbände oder Firmen - ohne Sitz-, Stimm-, Rederecht und Forumszugang - kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Verbandes nachhaltig unterstützt, jedoch nicht unmittelbar in der Baumpflege tätig ist. Dazu gehören z. B. Firmen des Baumpflegebedarfs bzw. Vereine oder Verbände der Naturschutzorganisationen oder Regelwerksbearbeitung.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Beschluss mit einfacher Mehrheit ernannt werden, die sich um das Wohl und das Ansehen des Verbandes verdient gemacht haben. Die mitgliedschaftlichen Rechte des Ehren- mitgliedes bleiben unangetastet.
    (3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die ihren Beitritt vor 2011 erklärt haben und noch nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit entstehenden Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(4a) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 haben:

  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  • Zugang zum Forum,
  • Informations- und Auskunftsrechte,
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
  • das aktive und passive Wahlrecht,
  • das Recht mit der Mitgliedschaft und dem Logo des Fachverbandes zu werben.
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zu erbringen. Dies ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

(4b) Mitglieder nach § 4 Abs. 2 haben:

  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins (Fortbildungsseminare),
  • das Recht mit der Mitgliedschaft und dem Logo des Fachverbandes zu werben,
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zu erbringen. Dies ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats vom Absenden der Mahnung an voll entrichtet werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft wird dem betroffenen Mitglied nicht zusätzlich bekannt gemacht.
    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • das Mitglied: Mitglieder des Vorstandes in der öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,
  • bei Nichteinhaltung der Satzung und Ordnungen des Verbandes sowie von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(7) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen in keinem Fall mitgezählt werden, endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Hierüber ist das betroffene Mitglied vom Vorstand schriftlich per Post, Fax oder E-Mail mit Angabe des letzten Tages der Frist zu informieren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. Bis dahin entstandene Ansprüche des Vereins – insbesondere Beitragsforderungen, Gebühren und Umlagen gem. § 5 – bleiben bestehen. Das dann ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet sämtliches Vereinseigentum, das es während der Zeit seiner Mitgliedschaft erlangt hat, an den Vorstand zurückzugeben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Mitgliedsbeitrag ist der Kopfbeitrag, der sich aufgrund der Mitgliedschaft ergibt. Differenzierungen in entsprechende Mitgliederkategorien sind zulässig (Selbstständige, Angestellte, Studenten, Firmen, Verbände, ...).
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Aufgaben des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, insbesondere auch für die Aufnahme in den Verein und in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder sowie Verwaltungsgebühren lt. Beitragsordnung.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von größeren Projekten, Baumaßnahmen und Anschaffungen.
Die Mitgliederversammlung kann weiter die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.
Mitgliedsbeiträge, Seminarrechnungen, Werbemittel, Gebühren und Umlagen sowie Ablösebeiträge für Dienstpflichten werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Das Mitglied ist weiter verpflichtet jede Änderung der Kontoverbindung dem Verein unverzüglich nach Eintreten derselben anzuzeigen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage bzw. des Ablösebeitrages für Dienstpflichten keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen,

  •  dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat in Eilfällen eine Allzuständigkeit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung, Einberufung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung,
  • die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schriftführer,
  • das Vorschlagen über Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Dienstpflichten und Ablösebeiträgen für die Nichterbringung von Dienstpflichten,
  • Erlass, Änderung und/oder Aufhebung von Ordnungen und Richtlinien,
  • das Vorschlagen für die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und Vorschlag eines zu bestellenden haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführers,
  • Erstellung des Jahresberichtes,
  • Aufstellung des Finanzplanes,
  • Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen,
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 4.1 der Satzung,
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Zusammenarbeit mit dem Beirat gem. § 4.7 der Satzung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so ist vom verbleibenden Vorstand binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann eine Nachwahl durchführt. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Seine Amtsperiode geht bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode, in der das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Geschäftsjahr einlädt.

(6) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Enthaltung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Ihr obliegen insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanvoranschlages,
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
  • die Verabschiedung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Dienstpflichten und Ablösebeiträgen für die Nichterbringung von Dienstpflichten,
  • den Beschluss für die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines haupt- oder nebenamtlichen zu bestellenden Geschäftsführers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen in folgenden Fällen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift / letzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge und/oder die Ergänzung der Tagesordnung – außer Satzungsänderungen - verlangen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge – außer Satzungsänderungen - können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen. Für die Satzungsänderungen sind der Wortlaut der bisherigen Paragraphen und der Wortlaut der vorgeschlagenen Paragraphen beizufügen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine Stimmrechtsübertragung ist statthaft. Ein Mitglied kann bis zu drei Stimmen von anderen Mitgliedern übertragen bekommen. Die Stimmrechtsübertragung ist vor dem Sitzungsbeginn schriftlich nachzuweisen. Der Vorstand kann nicht Bevollmächtigter sein. Eine Stimmrechtsübertragung auf Vorstandsmitglieder ist nicht statthaft. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden in keinem Fall mitgezählt.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 – Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt vier Beiräte zur Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Aufgabe des Beirates ist die fachliche Unterstützung der Arbeit des Vorstandes / der Mitgliederversammlung.
Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes (4 Jahre) gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermes- sen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc-Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

§ 11 Datenschutz

Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszweckes gem. § 2 der Satzung, insbesondere zur Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungsseminaren sowie anderer Bereiche des Fachverbandes geprüfter Baumpfleger, erfasst der Verband die hierfür erforderlichen personenbezogenen und sachbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der Datenschutzrichtlinie unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung ihrer Daten gem. der Datenschutzrichtlinie des Verbandes zu.

§ 12 Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins für die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Fragen der Baumpflege zu verwenden.


Geändert und beschlossen am 26.03.2017 in Oberhof/Thüringen.

Copyright 2023 Fachverband Baumpflege e.V.
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