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Satzung
des
Fachverbandes
geprüfter Baumpfleger e.V.
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§
1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der
Verein führt den Namen Fachverband geprüfter Baumpfleger
e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz
e.V.
Sitz
des Vereins ist Parkstetten.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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§
2 – Zweck des Vereins
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(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
Der
Verein fördert und pflegt eine fortschrittliche Baumpflege
zum Schutz der Bäume und zum Schutz der Menschen. Der Verein
pflegt und unterstützt darüber hinaus Fachagrarwirte,
European Tree Technican, European Treeworker, Arboristen und
zertifizierte Baumkontrolleure.
Der
Verein pflegt den Erfahrungsaustausch im Bereich Umweltschutz und
Baumpflege und fördert die Prüfung von Neuentwicklungen
auf technischem und wissenschaftlichen Gebiet.
Der
Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
-
Regelmäßige Informations- und
Aufklärungsveranstaltungen, regelmäßige Workshops,
-
die Anleitung zu Baumpflegemaßnahmen und die Förderung
der Ausbildung der Baumpflege,
-
die Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Verbände.
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(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO
(insbesondere gem. § 5 Abs. 2 Nr. 8 AO). Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins
sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute
Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber
dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit
ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB).
Die Beauftragung von Mitgliedern erfolgt schriftlich durch zwei
Vorstände. Bei Nichtvorliegen einer entsprechenden
Beauftragung hat das Mitglied keinen Anspruch auf
Kostenerstattung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§
3 - Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlage
des Vereins sind die Satzung und Ordnungen die er zur Durchführung
seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht
im Widerspruch zur Satzung stehen.
Ordnungen
und ihre Änderungen mit Ausnahme des Beitrages werden von der
Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die
Beschlussfassung satzungsgemäß nicht einem anderen
Organ obliegt.
Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden
ausschließlich durch die vorliegende Satzung und die
bestehenden Ordnungen geregelt. Bei Auseinandersetzung, die kausal
im Zusammenhang mit der Verbandsmitgliedschaft stehen, ist der
ordentliche Rechtsweg erst nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung offen.
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§
4 – Mitgliedschaft
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(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere
geprüfte Fachagrarwirte der Baumpflege und Baumsanierung,
European Tree Technician, European Treeworker, zertifizierte
Baumkontrolleure, öbv Sachverständige der Baumpflege
(mit einer qualifizierten Ausbildung im Bereich der Baumpflege),
staatlich geprüfte Baumpfleger, Arboristen (auch Studenten)
und gleichgestellte Abschlüsse werden. Personen in der
Ausbildung zu einem der qualifizierten Abschlüsse können
ebenfalls aufge-nommen werden. Diesen ist jedoch eine Frist von 1
Kalenderjahr mit Ablauf des Jahres des Aufnahmeantrags zu setzen,
den Ausbildungsnachweis unaufgefordert vorzulegen.
Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich per Post oder über die
Homepage des Verbandes online an den Vorstand zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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(2)
Der Verein führt weiter
fördernde
Mitglieder
Verbände
/ Firmen
Ehrenmitglieder
-
-
Förderndes Mitglied - ohne Sitz-, Stimm- und Rederecht - kann
jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck
und die Ziele des Verbandes nachhaltig unterstützt.
-
Verbände oder Firmen - ohne Sitz-, Stimm- und Rederecht -
kann jede natürliche und juristische Person werden, die den
Zweck und die Ziele des Verbandes nachhaltig unterstützt,
jedoch nicht unmittelbar in der Baumpflege tätig ist. Dazu
gehören z. B. Firmen des Baumpflegebedarfs bzw. Vereine oder
Verbände der Naturschutzorganisationen oder
Regelwerksbearbeitung.
-
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Beschluss mit
einfacher Mehrheit ernannt werden, die sich um das Wohl und das
Ansehen des Verbandes verdient gemacht haben. Die
mitgliedschaftlichen Rechte des Ehrenmitgliedes bleiben
unangetastet.
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Die
Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am
Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung
rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht
am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren
Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit
entstehenden Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon
zulassen.
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(4)
Mitglieder haben :
-
Sitz– und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, -
Informations- und Auskunftsrechte, - das Recht auf Teilhabe und
Nutzung der Angebote des Vereins, - das aktive und passive
Wahlrecht, - das Recht mit der Mitgliedschaft und dem Logo des
Fachverbandes zu werben. - Verschwiegenheit über
Vereinsbelange zu wahren, - Treuepflicht gegenüber dem
Verein, - pünktlich und fristgemäß die
festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zu
erbringen. Dies
ist
eine Bringschuld des Mitgliedes.
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(5)
Die Mitgliedschaft endet
-
mit dem Tod, - durch Austritt, - durch Ausschluss aus dem
Verein, - durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn
ein Mitglied sechs Monate mit der
Entrichtung der Beiträge in
Verzug ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb eines
Monats vom Absenden der Mahnung an voll entrichtet werden.
Die
Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt. Die
Streichung der Mitgliedschaft wird
dem betroffenen Mitglied nicht zusätzlich bekannt gemacht.
Der
Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit
Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des
Kalenderjahres möglich.
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(6)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen
hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn:
das
Mitglied: Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit
beleidigt, - den Verein in der Öffentlichkeit massiv in
beleidigender Form kritisiert, - bei Nichteinhaltung der
Satzung und Ordnungen des Verbandes sowie von Beschlüssen
der
Mitgliederversammlung und des
Vorstandes.
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(7)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zusammen mit dem
Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen in
keinem Fall mitgezählt werden, endgültig. Ein
Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht
statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem
betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages
beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen
rechtliches Gehör zu gewähren. Hierüber ist das
betroffene Mitglied vom Vorstand schriftlich per Post, Fax oder
E-Mail mit Angabe des letzten Tages der Frist zu informieren.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vereinsvermögen. Bis dahin entstandene Ansprüche des
Vereins – insbesondere Beitragsforderungen, Gebühren
und Umlagen gem. § 5 – bleiben bestehen. Das dann
ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet sämtliches
Vereinseigentum, das es während der Zeit seiner
Mitgliedschaft erlangt hat, an den Vorstand zurückzugeben.
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§
5 – Mitgliedsbeiträge
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Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und
Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung entscheidet.
Mitgliedsbeitrag
ist der Kopfbeitrag, der sich aufgrund der Mitgliedschaft ergibt.
Differenzierungen in entsprechende Mitgliederkategorien sind
zulässig (Selbstständige, Angestellte, Studenten,
Firmen, Verbände, …).
Gebühren
können erhoben werden für die Finanzierung besonderer
Aufgaben des Vereins, die über die allgemeinen
mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen,
insbesondere auch für die Aufnahme in den Verein und in
Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die
Mitglieder (Verwaltungsgebühren).
Umlagen
können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des
Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins
gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
größeren Projekten, Baumaßnahmen und
Anschaffungen.
Die
Mitgliederversammlung kann weiter die Erbringung von
Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der
Nichterbringung beschließen.
Mitgliedsbeiträge,
Seminarrechnungen, Werbemittel, Gebühren und Umlagen sowie
Ablösebeiträge für Dienstpflichten werden im
Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied
hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine
unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für
eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Das
Mitglied ist weiter verpflichtet jede Änderung der
Kontoverbindung dem Verein unverzüglich nach Eintreten
derselben anzuzeigen.
Weist
das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des
Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage bzw. des Ablösebeitrages
für Dienstpflichten keine Deckung auf, so haftet das Mitglied
dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit
der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein
bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein
nicht mitgeteilt hat.
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§
6 – Organe
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Organe
des Vereins sind:
-
der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
-
der Beirat
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§
7 – Der Vorstand
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(1)
Der Vorstand besteht aus 3 Personen,
dem
1. Vorsitzenden
dem
2. Vorsitzenden
dem
Schriftführer
Die
Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann
sich eine
Geschäftsordnung
und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
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Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. §
6 Abs. 1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren
gewählt.
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(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die
nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat in Eilfällen eine Allzuständigkeit.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
die Vorbereitung, Einberufung und Nachbereitung der
Mitgliederversammlung,
-
die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter oder
den
Schriftführer,
-
das Vorschlagen über Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
von Beiträgen, Gebühren, Umlagen,
Dienstpflichten und Ablösebeiträgen
für die Nichterbringung von Dienstpflichten,
-
das Vorschlagen für die Einrichtung einer haupt- oder
nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und
die
Vorschlag eines zu bestellenden haupt- oder nebenamtlichen
Geschäftsführers,
-
Erstellung des Jahresberichtes,
-
Aufstellung des Finanzplanes,
-
Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen.
-
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gem. §
4.1 der Satzung
-
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in
Zusammenarbeit mit dem Beirat gem.
§
4.7 der Satzung
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(4)
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur gültigen
Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der
laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so ist vom verbleibenden
Vorstand binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die dann eine Nachwahl durchführt.
Das
hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und
Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Seine Amtsperiode
geht bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode, in der das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
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(5)
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen,
zu denen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach Bedarf,
aber mindestens einmal pro Geschäftsjahr einlädt.
Außerplanmäßige
Ausgaben von EUR 250,00 bis EUR 1.000,00 bedürfen der
Zustimmung durch zwei Vorstandsmitglieder. Außerplanmäßige
Ausgaben zwischen EUR 1.000,00 und EUR 2.500,00 bedürfen
eines Mehrheitsbeschlusses von 2/3 der in der Vorstandssitzung mit
den Beiratsmitgliedern anwesenden Mitgliedern.
Darüber
hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
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(6)
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die
Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der
Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer
Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens
drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage
gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der
E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Widerspricht ein
Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb
der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu
einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine
Stimme ab, so gilt dies als Enthaltung zum Umlaufverfahren und zur
Beschlussvorlage.
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§
8 Mitgliederversammlung
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(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe
bindend. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Ihr
obliegen insbesondere:
-
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
-
Genehmigung des Jahresabschlusses und des
Haushaltsplanvoranschlages
-
Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
-
die Verabschiedung der Höhe und Fälligkeit von
Beiträgen, Gebühren, Umlagen,
Dienstpflichten und Ablösebeiträgen
für die Nichterbringung von Dienstpflichten,
-
den Beschluss für die Einrichtung einer haupt- oder
nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle
und
die Entscheidung über die Bestellung eines haupt- oder
nebenamtlichen zu bestellenden
Geschäftsführers,
- Entlastung
des Vorstandes,
- Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des
Beirates, der
Kassenprüfer und weiterer
Ehrenämter gem. dieser Satzung,
- Änderung
der Satzung,
- Auflösung
des Vereins,
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern,
- Erlass
von Ordnungen,
- Beschlussfassung
über Anträge der Mitglieder.
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(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr
eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung
die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung, ist einzuberufen in folgenden Fällen:
-
wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
-
wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der
Gründe vom Vorstand
verlangt.
Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen
Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E Mail
erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag
der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist
die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift / letzt bekannte
E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen
/ Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des
Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor
Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge und/oder
die Ergänzung der Tagesordnung – außer
Satzungsänderungen - verlangen.
Fristgemäß
gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung
zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Nach Ablauf der Frist
gestellte Anträge – außer Satzungsänderungen
- können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung
zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge
auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen
den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zugehen. Für die
Satzungsänderungen sind der Wortlaut der bisherigen
Paragraphen und der Wortlaut der vorgeschlagenen Paragraphen
beizufügen.
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(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Der
Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der
Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen
sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von
Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
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(4)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in
dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt
ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur
Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden
nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
Eine
Stimmrechtsübertragung ist statthaft. Ein Mitglied kann bis
zu drei Stimmen von anderen Mitgliedern übertragen bekommen.
Die Stimmrechtsübertragung ist vor dem Sitzungsbeginn
schriftlich nachzuweisen. Der Vorstand kann nicht Bevollmächtigter
sein. Eine Stimmrechtsübertragung auf Vorstandsmitglieder ist
nicht statthaft. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung
von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in der
Mitgliederversammlung erforderlich. Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden in keinem Fall mitgezählt.
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Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
-
Ort und Zeit der Versammlung,
-
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
-
Zahl der erschienen Mitglieder,
-
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
-
die Tagesordnung,
-
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der
Ja-Stimmen, Zahl der
Nein-Stimmen, Zahl der
Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
-
die Art der Abstimmung,
-
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
-
Beschlüsse in vollem Wortlaut.
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§
9 – Der Beirat
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Die
Mitgliederversammlung wählt vier Beiräte zur Beratung
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Aufgabe
des Beirates ist die fachliche Unterstützung der Arbeit des
Vorstandes / der Mitgliederversammlung.
Die
Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer der Wahlzeit des Vorstandes (4 Jahre) gewählt. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen für den Vorstand und die
Mitgliederver-sammlung sinngemäß.
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§
10 Kassenprüfung
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(1)
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der
stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt. Diese
sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen
erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal
wiedergewählt werden.
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(2)
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der
Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des
Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
Die
Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und
des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf
wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung
der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem
Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für
unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen.
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(3)
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die
zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren.
Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen
sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
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(4)
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen
und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung
des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem
Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss
einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von
Kassenprüfern enthalten.
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§
11 Datenschutz
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Zur
Erfüllung und im Rahmen des Verbandszweckes gem. § 2 der
Satzung, insbesondere zur Durchführung von Veranstaltungen
und Fortbildungsseminaren sowie anderer Bereiche des Fachverbandes
geprüfter Baumpfleger, erfasst der Verband die hierfür
erforderlichen personenbezogenen und sachbezogenen Daten. Die
Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung sowie die erforderlichen
Schutzmaßnahmen sind in der Datenschutzrichtlinie unter
Zugrundelegung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Durch die
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und
Weiterleitung ihrer Daten gem. der Datenschutzrichtlinie des
Verbandes zu.
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§
12 Auflösung
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(1)
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins
kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
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(2)
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins
für die Förderung von Wissenschaft und Forschung in
Fragen der Baumpflege zu verwenden.
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geändert
und beschlossen am 06.02.2011 in Erfurt
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